§ 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
Stand: 01.06.2024
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 10.03.2026 – VG 9 L 583/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 2 S 45/25
- OVG Sachsen, 08.10.2020 – 3 B 298/20
- FG Münster, 13.12.2024 – 12 K 2819/22 Kg
- VG Aachen, 19.05.2025 – 4 L 379/25
- VG Schleswig, 28.08.2025 – 11 B 110/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 20.03.2026 – 24 L 1/26
- OVG Schleswig, 03.11.2025 – 6 MB 31/25, 6 O 18/25Zitiert von 4
- VG Kassel, 07.08.2025 – 4 L 1879/25.KSZitiert von 1
33 Entscheidungen zu § 20 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/20#abs-1 (1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit
sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 von Ausländern ausgeübt werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/20#abs-2 (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.